Satzung

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Satzung des Deutschen Verbandes für Equality-Tanzsport e. V.

- DVET -

 
in der Neufassung vom  17. Mai 2015
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Allgemeines

 
Der Verband führt den Namen

Deutscher Verband für Equality-Tanzsport e. V. (DVET)

Er ist in das Vereinsregister in Köln eingetragen.
Sitz des Verbandes und Gerichtsstand für alle das Mitgliedschaftsverhältnis betreffenden Streitigkeiten zwischen dem DVET und seinen Mitgliedern, auch nach deren Ausscheiden aus dem DVET, ist Köln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Funktions- und Personenbezeichnungen dieser Satzung und in den Ordnungen werden geschlechtsneutral verwendet, soweit sie sich nicht offensichtlich nur auf Frauen oder Männer beziehen.
Der Verband ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze der Toleranz und der Antidiskriminierung sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau, auch bei der Besetzung von Ämtern. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner sexuellen Identität, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der DVET verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des DVET ist:

1.      den Equality-Tanzsport unter besonderer Berücksichtigung einer fairen, dopingfreien und umweltverträglichen Sportausübung zu pflegen, ihn zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren,
2.      die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV) und dessen Mitgliederorganisationen sowie in der Bundesrepublik Deutschland und in der Öffentlichkeit zu vertreten,
3.      den deutschen Equality-Tanzsport in seinen internationalen Angelegenheiten zu vertreten.

 
Der Verband verwirklicht diese Satzungszwecke insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1.      die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
2.      die Veranstaltung, Koordinierung und Unterstützung von Turnieren, insbesondere der offiziellen nationalen Meisterschaften („Internationale Offene Deutsche Meisterschaften für Frauen- und Männerpaare in den Standard- und Lateinamerikanischen Tänzen“) und internationaler Meisterschaften,
3.      die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Equality-Tanzsport und die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für den Equality-Tanzsport,
4.      die Zusammenarbeit mit dem internationalen Equality-Tanzsportverband ESSDA (European Same-Sex Dance Association) sowie den Equality-Tanzsportverbänden des Auslandes sowie durch
5.      die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.

 

§ 3 Grundsätze für die Tätigkeit, Gemeinnützigkeit

Der DVET ist Mitglied der ESSDA und des Deutschen Tanzsportverbands e.V. (DTV) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Der DVET kann Mitglied in weiteren Sportverbänden sein.
Der DVET ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und sein Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DVET. Es darf auch kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des DVET fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Verbandes ist grundsätzlich ehrenamtlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
 

§ 4 Ordnungen

Der DVET hat folgende Ordnungen:

1.      Verbandsschiedsgerichtsordnung
2.      Finanzordnung
3.      Reisekostenordnung

Die Verbandsschiedsgerichtsordnung ist Teil dieser Satzung und kann nur mit Zweidrittelmehrheit verändert werden. Alle weiteren Ordnungen sind nicht Teil dieser Satzung und können mir einfacher Mehrheit geändert werden. Der Verbandstag kann zudem die Errichtung weiterer Ordnungen beschließen. Der Verbandstag beschließt in diesen Fällen mit einfacher Mehrheit.
 

§ 5 Mitglieder

Dem DVET gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.
Ordentliche Mitglieder sind die rechtsfähigen Vereine oder Abteilungen rechtsfähiger Vereine, deren Vereinsangebot sich ausschließlich oder neben anderen Zielen der Förderung und Pflege des Equality-Tanzsports widmet und deren Satzung den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 59 AO gegeben sind, ist zu führen. Ein Wegfall dieser Voraussetzungen hat der Verein unverzüglich dem DVET zu melden. Die Satzungen der Vereine dürfen der Satzung des DVET nicht widersprechen.
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen oder Zusammenschlüsse aus diesen, die die Ziele des DVET fördern wollen, ohne eine andere Form der Mitgliedschaft anzustreben. Diese müssen keinem Verein angehören.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Equality-Tanzsport hervorragende Verdienste erworben haben und die vom Verbandstag hierzu ernannt werden.
 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an das Präsidium zu stellen. Lehnt das Präsidium den Aufnahmeantrag ab, so soll dieser begründet werden. Der Antragsteller hat das Recht, den Aufnahmeantrag dem nächsten Verbandstag vorzulegen, der endgültig entscheidet.
 

 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verband, Auflösung des Verbands oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitgliedsvereins bzw. der juristischen Person.
Ein Mitglied kann schriftlich seinen Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklären.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann durch das Verbandsschiedsgericht beschlossen werden. Die Entscheidung ist schriftlich zuzustellen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Näheres regelt die Verbandsschiedsgerichtsordnung.
Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist und den Rückstand nicht binnen 1 Monats nach Zugang der 2. Mahnung ausgleicht, endet seine Mitgliedschaft mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer ausdrücklichen Ausschlusserklärung bedarf.
 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitglieder haben im Rahmen des Verbandszwecks das Recht

a.)     auf Sitz, Stimme und Antragstellung auf dem Verbandstag, sofern sie ihre Beitragspflicht erfüllt haben,
b.)     auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit durch sie nicht die Interessen anderer Mitglieder oder des DVET berührt werden,
c.)     auf Nutzungen der Einrichtungen und Leistungen des DVET und auf Beratung in Fragen der Verwaltung, der Organisation und der sporttechnischen Einrichtung,

2.      DieMitglieder sind verpflichtet,

a.)     die in der Finanzordnung festgesetzten Beiträge und Gebühren zu entrichten,
b.)     die Satzung und die Ordnungen des DVET zu befolgen und zu vollziehen,
c.)     die sie betreffenden Beschlüsse der Organe des DVET zu befolgen und zu vollziehen,
d.)     sich für die satzungsgemäßen Bestrebungen und Interessen des DVET einzusetzen,
e.)     sich nicht unsportlich zu verhalten,
f.)      nicht das Ansehen des DVET zu schädigen,
g.)     ihre Einzelmitglieder zu entsprechendem Verhalten anzuhalten und
h.)     sofern es sich um ordentliche Mitglieder handelt, die Anzahl ihrer Einzelmitglieder gem. § 10 Abs. 6 zum Stichtag 1. Januar bis zum 31. Januar eines jeden Jahres dem DVET zu melden.

3.      Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder, die sich nicht aus der Satzung oder den Ordnungen des DVET ergeben, können zwischen ihnen und dem DVET vertraglich vereinbart werden.

 

§ 9 Organe

Organe des DVET sind:

1.      der Verbandstag
2.      das Präsidium
3.      das Verbandsschiedsgericht

Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte und Ausschüsse einsetzen. Sie können jederzeit abberufen werden. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des jeweiligen Präsidiums.
 

§ 10 Verbandstag

Der Verbandstag besteht aus

1.      den Delegierten der ordentlichen Mitglieder,
2.      den Delegierten der fördernden Mitglieder
3.      den fördernden Einzelmitgliedern,
4.      den Mitgliedern des Präsidiums,
5.      den Ehrenmitgliedern und
6.      den Mitgliedern der Verbandstagsleitung.

Der ordentliche Verbandstag findet in jedem Kalenderjahr mit gerader Endziffer innerhalb der ersten Jahreshälfte, möglichst zeit- und ortsnah zu den nationalen Meisterschaften, statt. Ein außerordentlicher Verbandstag ist auf Antrag eines Viertels der Stimmen der ordentlichen und fördernden Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums einzuberufen.
Das Präsidium beruft den Verbandstag durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, per Telefaxbenachrichtigung oder per Emailbenachrichtigung und auf der Homepage des DVET mindestens 1 Monat vor dem Tagungsbeginn unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung ein, die alle Anträge des Präsidiums an den Verbandstag enthalten muss. Bei drohender Insolvenz oder Ausscheiden von mehr als 50% des Präsidiums kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig.
Anträge der stimmberechtigten Mitglieder an den Verbandstag müssen schriftlich mit kurzer Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Termin des Verbandstages beim Präsidium eingereicht werden.
Im Verbandstag haben Sitz und Stimme:

a.)     ordentliche Mitglieder ohne gemeldete Mitgliedschaft 1 Stimme für

-         bis zu 10 gemeldete Mitgliedschaften 3 Stimmen
-         bis zu 25 gemeldete Mitgliedschaften 5 Stimmen
-         bis zu 50 gemeldete Mitgliedschaften 7 Stimmen
-         bis zu 100 gemeldete Mitgliedschaften 9 Stimmen
-         bis zu 200 gemeldete Mitgliedschaften 11 Stimmen
-         bis zu 400 gemeldete Mitgliedschaften 13 Stimmen
-         über 400 gemeldete Mitgliedschaften 15 Stimmen

b.)      fördernde Einzelmitglieder, die natürliche Personen sind, je eine Stimme,
c.)       fördernde Mitglieder, die juristische Personen oder mit diesem vergleichbare Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, die nicht bereits mittelbar oder unmittelbar Mitglied im DVET sind (z.B. Tanzschulen), je drei (3) Stimmen,
d.)       Ehrenmitglieder und Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

Grundlage zur Feststellung der Stimmenanzahl der ordentlichen Mitglieder ist die dem Verbandstag vorangehende jährliche Meldung der Mitgliedschaften, entsprechend der Regelungen in der Finanzordnung.
Ein Mitglied, das nach dem 1. Januar und vor dem Termin des Verbandstags in den DVET aufgenommen wird, hat beim Verbandstag eine Stimme.
Ein Mitglied, das dem DVET bereits am 1. Januar angehört und die Zahl seiner Einzelmitglieder nicht bis zum 31. Januar an den DVET gemeldet hat, hat in diesem Jahr kein Stimmrecht.
Fördernde Einzelmitglieder können ihr Stimmrecht durch eine schriftliche Vollmacht auf eine andere natürliche Person übertragen.
Sofern es sich nicht um Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder oder Mitglieder des Präsidiums handelt, wird das Stimmrecht durch Delegierte, die im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein müssen, ausgeübt.
Eine natürliche Person kann das Stimmrecht von bis zu drei Mitgliedern (per Übertragung durch fördernde Einzelmitglieder oder per Delegation durch ordentliche Mitglieder sowie fördernde Mitglieder, die juristische Personen oder mit diesen vergleichbare Zusammenschlüsse sind) wahrnehmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt in der vorläufigen Tagesordnung angegeben ist und der Gegenstand der beabsichtigten Satzungsänderung gleichzeitig bekannt gemacht wird.
Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt. Wenn nur ein Kandidat vorgeschlagen ist und kein Stimmberechtigter Einwendungen erhebt, kann durch offene Abstimmung gewählt werden. Die Wahl für mehrere Ämter können in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht und kein Stimmberechtigter Einwendungen erhebt.
Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den weitere Kandidaten vorgeschlagen werden können. Ergibt auch der zweite Wahlgang keine absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich dann Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Über jeden Verbandstag ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Verbandstagsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und binnen zweier Monate den Mitgliedern zuzusenden ist.
Dem Verbandstag obliegen neben den übrigen in der Satzung geregelten Aufgaben:

a.)     Wahl des Präsidiums,
b.)     Entlastung des Präsidiums,
c.)     Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
d.)     Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung,
e.)     Beschluss über den Haushaltsrahmenplan und den Haushaltsplan,
f.)      Festlegung der Verbandsbeiträge,
g.)     Wahl der Kassenprüfer,
h.)     Wahl des Verbandsschiedsgerichts,
i.)      Satzungsänderungen,
j.)      Aufstellung und Änderung von Ordnungen des Verbandes

Im Übrigen obliegen dem Verbandstag alle Aufgaben, für welche er sich selbst für zuständig erklärt – soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
 

§ 11 Verbandstagsleitung

Die Verbandstagsleitung besteht aus zwei Mitgliedern, die von jedem ordentlichen Verbandstag nach den Grundsätzen des § 10 gewählt werden.
Die Mitglieder der Verbandstagsleitung dürfen nicht Mitglieder eines Organs des Verbandes – außer dem Verbandstag selbst – sein.
Die Mitglieder der Verbandstagsleitung haben gegenüber dem Präsidium das Recht auf rechtzeitige und umfassende Information über die Gegenstände der Tagesordnung des bevorstehenden Verbandstags. Sie sind zur Teilnahme an der den Verbandstag vorbereitenden Besprechung des Präsidiums berechtigt.
 

§ 12 Präsidium

Das Präsidium besteht aus

1.      dem Präsidenten
2.      dem Vizepräsidenten
3.      dem Kassenwart
4.      dem 1. Beisitzer
5.      dem Sportwart
6.      dem Pressewart und bis zu drei weiteren Beisitzern.

Im Präsidium sollen Präsident und Vizepräsident verschiedengeschlechtlich sein.
Das Präsidium regelt durch Geschäftsverteilung die Wahrnehmung der Aufgaben im Einzelnen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB und geschäftsführendes Präsidium sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kassenwart.
Für die Wirksamkeit von rechtlichen Erklärungen ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums erforderlich.
Der Verbandstag kann beschließen, dass den grundsätzlich ehrenamtlich tätigen Präsidiumsmitgliedern entstehende Auslagen ersetzt werden sowie in besonderen Fällen eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Beschlussfassung ist in die Finanzordnung zu übernehmen. Die Haftung der Präsidiumsmitglieder wird – soweit rechtlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Das Präsidium wird vom Verbandstag gewählt.
Jeder ordentliche Verbandstag hat eine Neuwahl vorzunehmen. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis sie ihr Amt niederlegen oder der Verbandstag das Präsidium oder einzelne Mitglieder desselben abberuft. Nimmt der Gewählte die Wahl an, endet damit die Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtstätigkeit kann sich das Präsidium durch Zuwahl bis zum nächsten Verbandstag ergänzen.
Der Präsident oder der Vizepräsident leitet die Sitzungen des Präsidiums.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Entsprechendes gilt für Präsidiumssitzungen per Telefonkonferenz. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es gelten lediglich die abgegebenen gültigen Stimmen ohne Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlüsse des Präsidiums können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Emailumlaufverfahren gefasst werden, soweit alle Mitglieder des Präsidiums in die Beschlussfassung einbezogen werden.
Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und möglichst innerhalb eines Monats den Mitgliedern des Präsidiums zuzusenden ist.
Das Präsidium erstellt die Entwürfe des Haushaltsrahmenplanes und der jeweiligen Haushaltspläne, über die der Verbandstag entscheidet.
 

§ 13 Beiträge, Gebühren

Ordentliche und fördernde Mitglieder sind als Einzelmitglieder oder aufgrund der Anzahl der gemeldeten Einzelmitglieder beitragspflichtig. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres aufgenommen werden, müssen den vollen Jahresbeitrag zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Beiträge werden vom Verbandstag festgesetzt und in der Finanzordnung des Verbandes festgeschrieben. Die Finanzordnung des Verbandes selbst ist nicht Gegenstand der Satzung.
Gebühren für besondere Leistungen des Verbandes werden vom Präsidium festgelegt.
 

§ 14 Ehrungen

Der Verbandstag kann auf Antrag Ehrungen vornehmen. Ehrungen des Verbandes sind die Ehrenmitgliedschaft, der Ehrenvorsitz sowie die Verleihung der Verbandsplakette in Gold, Silber und Bronze.
 

§ 15 Strafen

Das Verbandsschiedsgericht kann Strafen aussprechen, deren Umsetzung und Verfolgung dem Präsidium obliegt.
 

§ 16 Kassenprüfer

Jeder ordentliche Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer, die Einblick in die Kassenführung des DVET haben. Die Kassenprüfer dürfen im Präsidium kein Amt bekleiden. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen und dem Verbandstag in Form eines Rechnungsprüfungsberichtes bekannt zu geben.
 

§ 17 Verbandsgerichtsbarkeit

Die Verbandsgerichtsbarkeit wird wahrgenommen durch das Verbandsschiedsgericht. Das Verfahren richtet sich nach der Verbandsschiedsgerichtsordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit die Verbandsgerichtsbarkeit zuständig ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Das vom Verbandstag zu wählende Verbandsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, und zwei Beisitzern. Für die vorgenannten Personen wählt der Verbandstag für Fälle der Verhinderung oder der Befangenheit auch jeweils ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder im Verbandsschiedsgericht dürfen im Verband kein anderes Amt bekleiden.
 

§ 18 Auflösung des Verbandes

Über die Auflösung des DVET kann der Verbandstag mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, wenn mindestens 2/3 der möglichen Stimmen vertreten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann zu demselben Zweck erneut ein Verbandstag einberufen werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen die Auflösung mit 3/4-Mehrheit beschließen kann. Eine Auflösung des Verbandes ist unzulässig, wenn auf diesen Punkt der Tagesordnung nicht in der Einladung hingewiesen wurde.
Bei Auflösung des DVET oder bei Wegfall satzungsgemäßer steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Deutschen Tanzsportverband e. V. (DTV) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Equality-Tanzsports zu verwenden hat.
 

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 
Diese Satzung wurde mit Wirkung vom 06.08.2015 in das Vereinsregister Amtgericht Köln eingetragen. Alle Angaben dieser Web-Version sind ohne Gewähr. Es gilt die Textversion der aktuellen Eintragung, die als Download auf dieser Webseite verfügbar ist.

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Postfach 32 01 30
50795 Köln

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Jörg Jüngling (Vizepräsident)
Angelina Brunone (Kassenwartin)

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